Anastassiya Mikhailova
Leiterin der RechtsabteilungRecht & Steuern
+7 727 3561061, int.206 anastassiya.mikhailova@ahk-za.kzAm 13. März 2025 sind Änderungen des Gesetzes über Verwaltungsdelikte der Republik Kasachstan in Kraft getreten, die eine Haftung für die Verwendung des privaten Schlüssels der elektronischen digitalen Signatur einer anderen Person vorsehen.
Dadurch wurde das Verbot der Verwendung einer elektronischen digitalen Signatur durch einen Dritten durch deren Übertragung (auf einem Datenträger und/oder auf andere Weise) gesetzlich festgelegt. Dieses Verbot kann erhebliche Auswirkungen auf die Buchführung von Outsourcing-Unternehmen haben.
Das Gesetz der Republik Kasachstan vom 7. Januar 2003 Nr. 370-II „Über das elektronische Dokument und die elektronische digitale Signatur“ (das Gesetz) regelt die Beziehungen, die sich aus der Erstellung und Verwendung elektronischer Dokumente ergeben, die mit Hilfe elektronischer digitaler Signaturen beglaubigt werden, und sieht die Begründung, Änderung oder Beendigung von Rechtsverhältnissen sowie die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an Rechtsverhältnissen vor, die sich im Bereich des Verkehrs elektronischer Dokumente ergeben, einschließlich der Durchführung zivilrechtlicher Geschäfte.
Gemäß Absatz 3, Artikel 10 des Gesetzes hat der Leiter einer juristischen Person oder die ihn vertretende Person das Recht, einen Angestellten dieser juristischen Person oder eine von ihm beauftragte Person zur Unterzeichnung eines elektronischen Dokuments zu ermächtigen. In diesem Fall verwendet jeder Angestellte ein auf seinen Namen ausgestelltes Registrierungszertifikat und den entsprechenden privaten Schlüssel der elektronischen digitalen Signatur.
Das bedeutet, dass für die rechtmäßige Verwendung der elektronischen digitalen Signatur einer juristischen Person durch einen Buchhalter der verantwortliche Buchhalter auf die in der Gesetzgebung der Republik Kasachstan vorgesehene elektronische Weise bevollmächtigt werden muss.
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