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Rückerstattung der Quellensteuer

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Kasachstan führt ab dem 1. Januar 2026 geänderte Vorschriften zur Rückerstattung der Quellensteuer ein.

Justitia

Die Neuregelung zielt auf die Vereinfachung der Verfahren, auf mehr Transparenz sowie auf die Verbesserung des Invesitionsklimas für ausländische Investoren. 

Gemäß der Steuergesetzgebung der Republik Kasachstan hat ein Nichtansässiger / Nichtresidierender bei Anwendung der Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens Anspruch auf Rückerstattung der Quellensteuer in folgenden Fällen:

  1. Einbehaltung und Abführung der Quellensteuer durch den Steueragenten aus Einkünften eines Nichtresidierenden mit Quellen in der Republik Kasachstan;
  2. Berechnung und Zahlung der Quellensteuer durch eine Nichtresidenz aus Einkünften, die durch Tätigkeiten in der Republik Kasachstan erzielt werden, wenn diese Tätigkeiten über eine strukturelle Einheit ausgeübt werden, die gemäß dem internationalen Abkommen nicht zu einer Betriebsstätte führen;
  3. Zahlung der Quellensteuer durch einen Nichtansässigen auf Einkünfte, die aus Quellen in der Republik Kasachstan stammen.


Der Nichtansässige ist verpflichtet, bei der Steuerbehörde einen Antrag auf Rückerstattung der gezahlten Quellensteuer einzureichen und die vorgeschriebenen Unterlagen vorzulegen.

Das Rückerstattungsverfahren war stets streng geregelt, ging in der Praxis jedoch mit erheblichem Dokumentenaufwand, unterschiedlichen Ansätzen in den Steuerbehörden und langen Bearbeitungsfristen einher.

Am 12. November 2025 unterzeichnete der Finanzminister der Republik Kasachstan einen Erlass, mit dem die Regeln für die Rückerstattung der einbehaltenen Quellensteuer aktualisiert wurden. Diese treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Die Neuregelung zielt auf die Vereinfachung der Verfahren, auf mehr Transparenz sowie auf die Schaffung komfortablerer Bedingungen für ausländische Investoren.

Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Einführung neuer einheitlicher Formulare für Anträge auf Rückerstattung der einbehaltenen Quellensteuer. Der einheitliche Dokumentensatz verringert das Risiko von Auslegungsunterschieden und gewährleistet einen einheitlichen Ansatz in allen Regionen des Landes – ein entscheidender Faktor für Nichtresidierende, die mit mehreren Steuerbehörden gleichzeitig arbeiten.

Der Zugang zur Dienstleistung wurde sowohl für natürliche als auch für juristische Personen – einschließlich ausländischer – vereinfacht. Der Antrag kann eingereicht werden:

  • bei den territorialen Organen des Komitees für Staatseinnahmen;
  • über die staatliche Gesellschaft „Regierung für Bürger.


Die Bearbeitungsfrist für den Antrag ist nun klar geregelt — 20 Arbeitstage. Dies trägt zu einer besseren Planbarkeit steuerlicher Prozesse bei. Die Frist wird unterbrochen, wenn eine thematische Prüfung zur Rückerstattung der gezahlten Quellensteuer durchgeführt wird oder wenn Anfragen an zuständige staatliche Behörden, Steuerbehörden, zuständige Organe ausländischer Staaten, Banken oder sonstige Organisationen gestellt werden, um notwendige Informationen zur Steuererstattung einzuholen.

Nach der Entscheidung über die Rückerstattung erfolgt die Auszahlung aus dem Haushalt (über die Kassenbehörden) innerhalb von 30 Arbeitstagen.

Eine bedeutende Verbesserung für Investoren: die Rückerstattung kann auf Konten in ausländischen Banken erfolgen, was die Verpflichtung zur Eröffnung eines Kontos in Kasachstan bei einmaligen Projekten überflüssig macht. Nach der Entscheidung über die Rückerstattung übermitteln die Steuerbehörden ein Rückerstattungsregister an die Kassenbehörden. Diese konvertieren den Rückerstattungsbetrag in die vom Antragsteller angegebene Währung und überweisen ihn anschließend auf das angegebene Bankkonto des Nichtresidierenden.

Für die Rückerstattung der einbehaltenen Quellensteuer ist nun ein strukturierter, klar nachvollziehbarer Dokumentensatz erforderlich. Zusätzlich zum Antrag müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Kopien von Verträgen (Abkommen) zur Durchführung von Arbeiten, Erbringung von Dienstleistungen oder für andere Zwecke;
  • ein Dokument, das die steuerliche Ansässigkeit des Nichtresidierenden bestätigt;
  • Kopien buchhalterischer oder anderer Unterlagen, die die Höhe der erhaltenen Einkünfte und der einbehaltenen bzw. gezahlten Steuern bestätigen;
  • Kopien von Nachweisen über die tatsächliche Erbringung von Dienstleistungen oder die Durchführung von Arbeiten;
  • wenn der Nichtresidierende Tätigkeiten in der Republik Kasachstan durch Mitarbeiter oder anderes von ihm eingestelltes Personal ausführt – Kopien der Identitätsdokumente dieser Personen sowie Nachweise über die Dauer ihres Aufenthalts im Land;
  • wenn der Antrag von einer juristischen Person eingereicht wird – notariell beglaubigte Kopien der Gründungsdokumente oder Auszüge aus dem Handelsregister (Aktionärsregister) oder sonstige gleichwertige Dokumente des Staates der Registrierung, einschließlich Angaben zu Gründern und Mehrheitsaktionären des nicht in Kasachstan ansässigen Unternehmens.


Steuerliche Behörden dürfen keine Informationen anfordern, die bereits in staatlichen Informationssystemen verfügbar sind. Dies reduziert die Belastung für Investoren und minimiert Verzögerungen.


Wird der Antrag abgelehnt – entweder bei der Rückerstattung oder bereits bei der Antragsannahme – steht dem Antragsteller ein Verwaltungsbeschwerdeverfahren offen, gefolgt von der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung. Dadurch wird der Rechtsschutz für Nichtresidenzen verbessert und das Risiko unbegründeter Ablehnungen reduziert.


Die aktualisierten Regeln erhöhen die Vorhersehbarkeit steuerlicher Verfahren erheblich. All diese Änderungen verbessern das Investitionsumfeld und machen das kasachische Steuersystem für internationale Unternehmen transparenter und planbarer.

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